Ferienimmobilien Steuer: Mieteinnahmen, Abschreibungen und was das Finanzamt will
Mieteinnahmen aus Ferienimmobilien versteuern
Steuerpflicht bei Ferienwohnungsvermietung:
- Grundregel: Alle Einnahmen aus Ferienwohnungsvermietung sind steuerpflichtig (Einkommensteuer auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Kein Unterschied zu normaler Vermietung.
- Gewinnerzielungsabsicht: Finanzamt prüft ob du wirklich Gewinn erzielen willst — oder nur Kosten abschieben willst. Bei ausschließlicher Vermietung: keine Probleme. Bei Eigennutzung: genaue Dokumentation nötig. Mehr: Steuererklärung Vermieter.
- Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer): Bei mehr als 22.000 EUR Umsatz/Jahr aus Ferienvermietung: Regelbesteuerung (7% ermäßigter Steuersatz für kurzfristige Beherbergung). Unter 22.000 EUR: Kleinunternehmerregelung möglich.
- Plattformen (Airbnb, Booking.com): Plattformen melden Einnahmen automatisch an Finanzämter (DAC7-Meldepflicht seit 2023). Nicht deklarieren: Steuerhinterziehung. Alle Einnahmen angeben!
Was du absetzen kannst
Absetzbare Kosten bei Ferienimmobilien:
- AfA: 2% des Gebäudewerts (3% bei Neubau ab 2023). Gilt auch bei Eigennutzung: AfA anteilig nach Vermietungszeitraum. Mehr: AfA Immobilien.
- Kreditzinsen: Anteilig bei Eigennutzung — nur Vermietungsanteil absetzbar. Bei rein gewerblicher Vermietung: 100%.
- Betriebskosten: WLAN, TV, Ausstattung (Möbel, Haushaltsgeräte — über mehrere Jahre abschreiben), Putzkraft, Verwaltungsgebühren für Plattform, Inserat-Kosten, Tourismusabgabe.
- Aufteilung bei Eigennutzung: Kosten aufteilen: Vermietungstage ÷ Gesamttage = absetzbarer Anteil. Eigennutzungstage: keine Kosten absetzbar. Leerstandstage: wenn angemietete Vermietungsbereitschaft besteht, meist absetzbar.
Probleme bei Eigennutzung und Gewerbesteuer
Die steuerlichen Fallstricke:
- Eigennutzung und Verlustverrechnung: Wer seine Ferienimmobilie auch selbst nutzt, muss beweisen dass Gewinnerzielungsabsicht besteht. Finanzamt prüft: Wenn keine Gewinne in 5 Jahren → "Liebhaberei" → Verluste nicht absetzbar.
- Gewerbliche Vermietung: Wenn du "hotelmäßige Leistungen" erbringst (Frühstück, tägliche Reinigung, Wäschewechsel, Rezeption): Gewerbesteuer droht. Reine Vermietung ohne Nebenleistungen: keine Gewerbesteuer.
- Spekulationssteuer: Bei Verkauf innerhalb 10 Jahre: Gewinn steuerpflichtig. Besonderheit: Ferienimmobilie zählt NICHT als Eigenheim — kein Selbstnutzungsprivileg. Immer 10 Jahre Haltefrist! Mehr: Spekulationsfrist.
Ferienimmobilien und Umsatzsteuer: Was beachten?
Umsatzsteuerliche Behandlung von Ferienvermietung:
- Kurzfristige Beherbergung: Vermietung unter 6 Monate: 7% Umsatzsteuer (ermäßigter Satz für Beherbergung). Langfristige Vermietung (über 6 Monate): steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG.
- Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Unter 22.000 EUR Umsatz/Jahr: keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen → keine Vorsteuern abziehbar. Einfacher für Einzelvermieter.
- Regelbesteuerung: Bei mehr als 22.000 EUR: 7% auf Mieteinnahmen abführen, aber Vorsteuer (USt auf Anschaffung, Renovierung) abziehbar. Lohnt sich bei großen Investitionen.
- Tourismusabgabe / Kurtaxe: In vielen Urlaubsregionen: Kurtaxe vom Gast einzuziehen und an Gemeinde abzuführen. Als Kosten nicht direkt absetzbar (Durchlaufposten).
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Häufige Fragen
Muss ich Einnahmen aus Ferienwohnungsvermietung versteuern?
Ja, immer. Alle Einnahmen aus Ferienwohnungsvermietung sind steuerpflichtig (Anlage V oder gewerblich). Plattformen wie Airbnb melden Einnahmen seit 2023 automatisch ans Finanzamt (DAC7). Nicht deklarieren = Steuerhinterziehung.
Kann ich Kosten für meine Ferienwohnung absetzen?
Ja: AfA (2% Gebäudewert), Kreditzinsen, Betriebskosten (Reinigung, WLAN, Plattformgebühren, Möbel-AfA). Bei Eigennutzung: nur Vermietungsanteil (Vermietungstage ÷ Gesamttage). Eigennutzungstage: keine Kosten absetzbar.
Wann wird eine Ferienimmobilienvermietung gewerblich?
Wenn du hotelmäßige Zusatzleistungen anbietest: Frühstück, tägliche Reinigung, Wäschewechsel, Rezeptionsservice. Dann: Gewerbesteuer. Reine Raumvermietung ohne Nebenleistungen: steuerlich als Vermietung behandelt, kein Gewerbe.
Gilt die 10-Jahres-Spekulationsfrist auch bei Ferienhäusern?
Ja, unbedingt. Ferienhäuser zählen NICHT als selbst genutztes Eigenheim. Kein Steuerprivileg bei Verkauf. Immer 10 Jahre halten für steuerfreien Verkauf. Auch kurze Eigennutzung ändert das nicht.




