Einbauküche Mietrecht: Wem gehört die Einbauküche in der Mietwohnung und was beim Auszug gilt
Wem gehört die Einbauküche?
Die entscheidende Unterscheidung:
- Küche gehört dem Vermieter: Wenn Wohnung mit Einbauküche vermietet wurde (im Mietvertrag als Ausstattung vermerkt): gehört die Küche zum Mietobjekt. Mieter darf sie nicht ausbauen. Bei Auszug: bleibt in der Wohnung. Vermieter verantwortet Wartung und Reparatur. Mehr: Vermieter Pflichten.
- Küche gehört dem Mieter: Mieter hat während der Mietzeit auf eigene Kosten eine Küche eingebaut: gehört dem Mieter. Er darf sie ausbauen und mitnehmen. Muss er: evtl. Schäden beseitigen die durch den Ausbau entstehen (Bohrlöcher, Fliesen). Mehr: Wohnungsübergabe.
- Küche gehört dem Vormieter (Ablöse): Häufig: Vormieter hat Küche eingebaut, Nachmieter zahlt Ablöse (Abstandszahlung). Rechtlich: Nachmieter übernimmt Küche vom Vormieter direkt. Vermieter ist in diesem Vertrag nicht Partei. Mehr: Abstandszahlung.
- Im Mietvertrag nachlesen: Was ist als Ausstattung aufgeführt? Einbauküche mit Geräten: gehört dann zum Mietobjekt. Keine Erwähnung: Küche im Zweifel Mieter-Eigentum wenn nachweislich selbst eingebaut. Mehr: Mietvertrag.
Darf der Mieter die Einbauküche ausbauen?
Ausbaurecht und Grenzen:
- Eigene Küche: Ausbaurecht grundsätzlich ja: Mieter hat Küche selbst eingebaut: darf sie ausbauen und mitnehmen. Schäden durch den Ausbau (Bohrlöcher in Fliesen, Wände, Boden): müssen beseitigt werden. Vermieter darf keine Tauschküche verlangen wenn keine vereinbart war.
- Ausnahme: Zubehör zur Wohnung: Wenn Küche so fest eingebaut ist, dass Ausbau Wohnung substanziell beschädigen würde: Vermieter kann Belassung verlangen (§ 258 BGB). Beispiel: Küche in Nische eingemauert. In der Praxis: Einbauküchen sind normalerweise ohne Substanz-Beschädigung ausbaubar.
- Was zurückgelassen werden muss: Nur was vertraglich als Bestandteil der Wohnung vereinbart war. Selbst eingebaute Küche: kein Zurücklass-Pflicht. Aber: zugelaufene Schäden reparieren (Wand hinter Küchenschränken, Fliesen).
- Wert der Küche bei Auszug: Wenn Mieter Küche dalässt (freiwillig), kann er vom Vermieter oder Nachmieter keine Entschädigung verlangen — außer vorher vereinbart. Umgekehrt: Vermieter kann Mieter nicht zwingen, eine wertlose Küche stehenzulassen. Mehr: Mietrecht.
Defekte Küche: Wer zahlt Reparatur und Ersatz?
Pflichten bei Schäden an der Einbauküche:
- Vermieter-Küche defekt: Herd defekt, Spülmaschine kaputt, Kühlschrank: wenn Küche zum Mietobjekt gehört → Vermieter muss reparieren oder ersetzen. Mieter kann Mietminderung geltend machen bei längerer Nutzungseinschränkung. Mehr: Mietminderung.
- Mieter-Küche defekt: Mieter hat Küche selbst eingebaut: eigene Verantwortung für Reparatur. Vermieter hat keine Pflicht. Wenn Mieter die Küche als "Vermieter-Küche" irrtümlich behandelt: Missverständnis klären.
- Normale Abnutzung: Einbauküche aus den 1990ern zeigt Gebrauchsspuren: Vermieter kann keinen Schadensersatz fordern wenn Nutzung normal war. Klare Abgrenzung: Kratzer = Abnutzung, eingeschlagene Tür = Schaden. Mehr: Übergabe.
- Kleinreparaturklausel greift nicht für Küche: Kleinreparaturen (typisch bis 150 EUR/Einzelfall): können auf Mieter übertragen werden. Aber: Kühlschrank-Kompressor (teuer) = kein Kleinschaden. Heizung des Backofens (100 EUR): könnte Kleinreparatur sein. Im Mietvertrag prüfen. Mehr: Mietrecht Vermieter.
Streitigkeiten um die Einbauküche vermeiden
Vorbeugung und Dokumentation:
- Bei Einzug: Übergabeprotokoll mit Küchen-Detail: Ausstattung genau dokumentieren (Hersteller, Alter, Zustand der Geräte, Schäden). Fotos machen. Unterschriften von Vermieter und Mieter. Klar festhalten: gehört die Küche zur Wohnung oder ist es Vormieter-Eigentum (Ablöse). Mehr: Wohnungsübergabe.
- Eigene Küche: vorher absprechen: Wenn Mieter Küche einbauen möchte: schriftliche Vereinbarung mit Vermieter (Einbau erlaubt? Muss sie bei Auszug bleiben? Entschädigung?). Ohne Vereinbarung: Streit vorprogrammiert.
- Bei Auszug: Zustand dokumentieren: Küche vollständig, funktionsfähig, gereinigt hinterlassen. Geräte die nicht mehr funktionieren: vorher melden oder gemeinsam besichtigen. Fotos des Zustands bei Übergabe. Mehr: Renovierungspflicht.
- Ablösevereinbarung schriftlich: Wenn Nachmieter Küche übernimmt: schriftliche Ablösevereinbarung (Preis, Zustand, Geräteliste). Vermieter unterschreibt nicht — das ist ein Vertrag zwischen den Mietern. Mehr: Abstandszahlung.
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Häufige Fragen
Darf ein Mieter die selbst eingebaute Küche bei Auszug mitnehmen?
Ja — wenn er die Küche selbst eingebaut und bezahlt hat, gehört sie ihm. Er darf sie ausbauen und mitnehmen. Schäden durch den Ausbau (Bohrlöcher, Putzschäden) müssen behoben werden. Küche die vom Vermieter zur Wohnung gehört: darf nicht ausgebaut werden.
Wer repariert defekte Geräte in der Einbauküche?
Kommt drauf an: Wenn Küche zur Wohnung gehört (Vermieter): Vermieter zahlt Reparaturen und Ersatz. Wenn Mieter die Küche selbst eingebaut hat: Mieter verantwortet Reparaturen selbst. Im Übergabeprotokoll sollte das geklärt sein.
Muss ich die Küche beim Auszug hinterlassen?
Nur wenn sie vertraglich als Bestandteil der Wohnung vereinbart ist. Selbst eingebaute Küche: kein Zwang zum Hinterlassen. Aber: wenn Vormieter-Küche per Ablöse übernommen: dieselbe Frage stellt sich für den nächsten Mieter — oft wird weiterverkauft.
Was passiert wenn die Vermieter-Küche veraltet und defekt ist?
Vermieter muss reparieren oder ersetzen (wenn Küche zum Mietobjekt gehört). Bei Verweigerung: Mieter kann Mietminderung geltend machen. Komplett unbrauchbare Küche (Herd nicht mehr funktionsfähig): erheblicher Mangel, Mietminderung bis 10–15% möglich.








