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Staffelmiete: Regelmäßige Mieterhöhungen im Voraus vereinbaren

Die Staffelmiete ist eine Alternative zur regulären Mieterhöhung: Im Mietvertrag wird bereits festgelegt, wann und um wie viel die Miete steigt — für beide Seiten Planungssicherheit. Was gilt, was nicht gilt und wann Staffelmiete sinnvoll ist.
3 Min. Lesezeit·Letztes Update: April 2026·Rendite berechnen →
Staffelmiete: Regelmäßige Mieterhöhungen im Voraus vereinbaren

Was ist eine Staffelmiete?

Die Staffelmiete (§ 557a BGB) ist eine vertraglich vereinbarte, gestaffelte Mieterhöhung:

Was ist eine Staffelmiete?

Staffelmiete vs. Indexmiete vs. reguläre Mieterhöhung

Drei Wege die Miete zu erhöhen — im Vergleich:

Mietpreisbremse: Die Staffelmiete unterliegt der Mietpreisbremse! Auch vereinbarte zukünftige Staffeln dürfen die Grenze (10% über Vergleichsmiete) nicht überschreiten. Mehr: Mietpreisbremse.

Staffelmiete vs. Indexmiete vs. reguläre Mieterhöhung

Regeln für die Staffelmiete

Was gesetzlich gilt:

Regeln für die Staffelmiete

Wann ist Staffelmiete sinnvoll?

Für wen lohnt sich die Staffelmiete?

Mehr zu Mietverträgen: Mietvertrag Vermieter | Mietrecht Mieter.

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Häufige Fragen

Was ist eine Staffelmiete?

Eine Staffelmiete ist eine vertraglich vereinbarte, schrittweise Mieterhöhung. Im Mietvertrag wird bereits festgelegt, wann die Miete um welchen Betrag steigt. Zwischen zwei Staffeln muss mindestens 12 Monate liegen.

Gilt die Mietpreisbremse auch bei Staffelmiete?

Ja. Auch die vereinbarten Staffelbeträge dürfen die Mietpreisbremse nicht überschreiten (max. 10% über ortsübliche Vergleichsmiete). Wird das vereinbart, ist der übersteigende Teil unwirksam.

Kann der Vermieter neben der Staffelmiete noch andere Erhöhungen verlangen?

Nein. Während einer vereinbarten Staffelmiete sind andere Mieterhöhungen (außer Betriebskosten) ausgeschlossen. Auch Modernisierungsumlagen (Ausnahme: energetische Modernisierung) sind nicht möglich.

Hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht bei langen Staffelmieten?

Ja. Bei Staffelmieten mit mehr als 4 Jahren Laufzeit kann der Mieter ab dem Ende des 4. Jahres mit dreimonatiger Frist kündigen (§ 557a Abs. 3 BGB).