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Sonderkündigungsrecht: Wann darf man außerordentlich kündigen?

Das Sonderkündigungsrecht ist ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrags – unabhängig von der regulären Kündigungsfrist. Es schützt Mieter und Vermieter in bestimmten Ausnahmesituationen. Wann gilt es, was muss beachtet werden, und wie nutzen Sie es als Kapitalanleger strategisch? Alle Antworten auf einen Blick.
4 Min. Lesezeit·Letztes Update: April 2026·Rendite berechnen →
Sonderkündigungsrecht: Wann darf man außerordentlich kündigen?

Was ist das Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht (§ 543, § 569 BGB) erlaubt die fristlose oder kurzfristige Kündigung eines Mietvertrags, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung gelten keine regulären Kündigungsfristen (3 Monate für Mieter, bis zu 9 Monate für Vermieter). Das Sonderkündigungsrecht gilt für beide Seiten – Mieter und Vermieter – unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen.

Wichtig für Kapitalanleger: Kennen Sie alle Tatbestände genau – denn eine fehlerhafte Kündigung ist unwirksam und kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Mehr dazu: Mietrecht für Vermieter.

Was ist das Sonderkündigungsrecht?

Sonderkündigungsrecht des Mieters: Alle Tatbestände

Mieter dürfen außerordentlich kündigen in folgenden Situationen:

Sonderkündigungsrecht des Mieters: Alle Tatbestände

Sonderkündigungsrecht des Vermieters: Wann darf er kündigen?

Als Vermieter (Kapitalanleger) haben Sie folgende Sonderkündigungsrechte:

Sonderkündigungsrecht des Vermieters: Wann darf er kündigen?

Fristen und Form beim Sonderkündigungsrecht

Formvorschriften, die unbedingt eingehalten werden müssen:

Als Vermieter: Fehler bei der Kündigung kosten Zeit und Geld. Im Zweifel: Anwalt oder Haus & Grund einschalten. Mehr: Kündigung Mieter.

Fristen und Form beim Sonderkündigungsrecht

Sonderkündigungsrecht bei Eigenbedarf

Häufige Verwechslung: Eigenbedarf ist KEIN Sonderkündigungsrecht – es ist eine ordentliche Kündigung mit regulären Fristen (3–9 Monate). Aber es gibt Konstellationen, wo ein Sonderkündigungsrecht bei Wohnungskauf entsteht:

Sonderkündigungsrecht bei Eigenbedarf

Als Kapitalanleger: Sonderkündigungsrecht strategisch nutzen

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Häufige Fragen

Kann der Mieter bei Mieterhöhung außerordentlich kündigen?

Ja. Bei Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder bei Staffel-/Indexmieterhöhung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht. Frist: Kündigung bis Ende des 2. Monats nach Erhalt der Mieterhöhung, Ende zum Ende des übernächsten Monats. Die Mieterhöhung wird dann nicht wirksam.

Muss ich vor einer fristlosen Kündigung immer abmahnen?

Nicht immer, aber oft. Bei Zahlungsverzug (2 Monatsmieten) ist keine Abmahnung nötig – fristlose Kündigung ist sofort möglich. Bei Störung des Hausfriedens, vertragswidrigem Gebrauch oder unbefugter Untervermietung ist eine Abmahnung Pflicht. Ohne Abmahnung bei diesen Tatbeständen: Kündigung unwirksam.

Kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug nachträglich unwirksam werden?

Ja. Zahlt der Mieter den gesamten Mietrückstand innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 BGB). Dieses Recht greift aber nur einmal in 2 Jahren. Als Vermieter: Gleichzeitig hilfsweise ordentlich kündigen, damit eine Kündigung bestehen bleibt.

Was ist der Unterschied zwischen fristloser und außerordentlicher Kündigung mit Frist?

Fristlos bedeutet: Mietverhältnis endet sofort (oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt). Außerordentlich mit Frist: Das Sonderkündigungsrecht greift, aber mit einer kürzeren Frist als bei ordentlicher Kündigung (z.B. Mieterhöhungs-Sonderkündigung: 2 Monate). Beide fallen unter den Begriff Sonderkündigungsrecht.

Hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht wenn die Wohnung verkauft wird?

Nein. Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB). Der neue Eigentümer tritt in den Mietvertrag ein, der Mieter hat kein Sonderkündigungsrecht allein wegen des Eigentümerwechsels. Mehr: Eigentümerwechsel bei Mietverhältnissen.