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Zeitmietvertrag: Befristeter Mietvertrag — wann er erlaubt ist, was drinsteht und Fallstricke

Zeitmietvertrag: Vermieter möchten flexibel bleiben, Mieter wollen Sicherheit. Der befristete Mietvertrag ist möglich — aber nur unter eng definierten Bedingungen. Wann ist er zulässig und was passiert wenn er unwirksam ist?
3 Min. Lesezeit·Letztes Update: April 2026·Rendite berechnen →
Zeitmietvertrag: Befristeter Mietvertrag — wann er erlaubt ist, was drinsteht und Fallstricke

Wann ein Zeitmietvertrag zulässig ist

Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 575 BGB:

Wann ein Zeitmietvertrag zulässig ist

Folgen eines unwirksamen Zeitmietvertrags

Was passiert wenn die Befristung unwirksam ist:

Folgen eines unwirksamen Zeitmietvertrags

Rechte beider Parteien während des Zeitmietvertrags

Was während der Laufzeit gilt:

Rechte beider Parteien während des Zeitmietvertrags

Wann Zeitmietvertrag sinnvoll ist

Für wen befristete Verträge passen:

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Häufige Fragen

Wann ist ein befristeter Mietvertrag zulässig?

Nach § 575 BGB nur bei 3 Gründen: 1) Eigenbedarfsplanung (konkret, nicht vage), 2) geplanter Abriss/grundlegender Umbau, 3) berufliche Eigennutzung nach Ablauf. Befristungsgrund muss explizit im Vertrag stehen. Schriftform zwingend. Ohne Grund oder mit unklarem Grund: Vertrag gilt als unbefristet.

Was passiert wenn der Zeitmietvertrag unwirksam ist?

Der Vertrag gilt automatisch als unbefristeter Mietvertrag. Vermieter kann den Mieter nach vermeintlichem Ablauf nicht einfach vor die Tür setzen. Nur ordentliche Kündigung mit gesetzlichen Gründen (Eigenbedarf, Pflichtverletzung) möglich — mit vollen Kündigungsfristen.

Kann der Mieter einen Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen?

Grundsätzlich nein — der Vertrag bindet beide Seiten. Ausnahmen: wesentliche Pflichtverletzung des Vermieters, einvernehmlicher Aufhebungsvertrag, oder wenn die Befristung von Anfang an unwirksam war (dann: Vertragsauflösung verlangbar).

Muss der Vermieter den Mieter vor Ablauf des Zeitmietvertrags informieren?

Ja — mindestens 3 Monate vor Ablauf muss der Vermieter den Mieter auf das Ende des Mietverhältnisses hinweisen (§ 575 Abs. 2 BGB). Ohne Hinweis: Mieter kann 3 Monate Verlängerung verlangen. Kein automatisches Ende ohne Information.